Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

wie Sie bereits der Presse entnehmen konnten, hat das Ordnungsamt Bremen als zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) in Innenräumen gilt. Die Allgemeinverfügung ist unter folgendem Link einzusehen:

· Amtliche Bekanntmachungen

Ab Mittwoch, 18.08.2021, gilt in der Stadtgemeinde Bremen für den Zugang zu folgenden Einrichtungen die 3-G-Regel:

· Ausübung von Sport in Innenräumen (Ausnahme Schulsport)

· Beim Besuch von Fitnessstudios, Schwimmbädern, Sportanlagen (Innen) und sonstigen Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen

Ausnahmen von der Nachweispflicht:

· Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

Anerkennung von Testergebnissen, Genesenen- und Impfnachweis

· Als negative Testergebnisse werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt, die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem können in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt werden, wenn diese unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stattfinden. –> Wir bieten vor Ort für 5 Euro die Möglichkeit für einen Schnelltest.

· Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein.